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Öffentliche
Erschließung
Hierzu gehören die anteiligen Kosten aufgrund gesetzlicherVorschriften und die aufgrund öffentlich-rechtlicher Verträge entstehenden Kosten, z. B. erstmalige Erstellung oder erstmaliger Ausbau öffentlicher Verkehrsflächen sowie die Herstellung oder Änderung gemeinschaftlich genutzter technischer Anlagen (Wasser, Wärme, Gas, Elektrizität). Nicht öffentliche Erschließung Hierzu gehören die Kosten für Verkehrsflächen und technische Anlagen, die ohne öffentlich-rechtliche Verpflichtungen angelegt, in den Gebrauch der Allgemeinheit gestellt und ergänzt werden, z.B. Privatstraßen eines Siedlungsgebietes. Kosten für die Herstellung von Anlagen außerhalb des Bauwerks, jedoch auf dem eigenen Grundstück, gehören zu den Außenanlagen (Anschluß vom Grundstück an die öffentliche bzw. nicht öffentliche Erschließung). Erschließungskosten Schließt ein Grundstück direkt an ein öffentliches Straßenland an, so entstehen hier nur Kosten für öffentliche Erschließung, von der Straße bis zur Grundstücksgrenze und für Außenanlagen von der Grundstücksgrenze bis ins Haus. Unerwartete Erschließungskosten können die Baufinanzierung eines kleineren Bauherrn empfindlich belasten! Baulastenbuch (Baulastenverzeichnis) Es liegt bei der Baugenehmigungsbehörde und gibt Auskunft über Anlagen, die im öffentlichen Interesse auf dem Grundstück geplant oder vorgesehen sind. Straßenerweiterung, unter- oder oberirdische Leitungen und anderes, z. B. auch die Zufahrt für ein nicht unmittelbar an der Straße gelegenes Grundstück über ein davor liegendes Nachbargrundstück. Kauf- bzw. Bauinteressenten müssen also im eigenen Interesse wegen möglicher Einschränkungen der Bebauungsmöglichkeit auf dem Grundstück frühzeitig Auskünfte einholen, d. h. sich die »Boden- und Verkehrsgenehmigung« der Bodenverkehrsabteilung besorgen. |
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