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Grundbuchamt Beim Grundbuchamt wird das Grundbuch geführt. Es ist die amtsrichterliche Erfassung aller Grundstücke beim Amtsgericht, Abteilung Grundbuch (Angaben vom Notar). Das Grundbuch weist drei Abteilungen aus: 1. Abteilung: Hier sind die Eigentumsverhältnisse definiert. 2. Abteilung: Hier sind die Lasten und Beschränkungen der Grundstücke definiert (Wegerecht, Kanalleitungsrecht etc.). 3. Abteilung: Hier sind die finanziellen Lasten eingetragen: Hypothek, Grundschuld etc. Einsehen dürfen das Grundbuch die Eigentümer und jeder eingetragene berechtigte Gläubiger sowie jeder Interessent mit Darlegung des berechtigten Interesses (Vollmacht des Eigentümers bzw. Gläubigers). Vorkaufsrecht Beim Vorkaufsrecht gibt es drei Möglichkeiten: 1. Das Vorkaufsrecht der Gemeinde. Es besteht grundsätzlich für jedes Grundstück und ist in der Regel nicht im Grundbuch eingetragen. Sinn des Vorkaufsrechtes der Gemeinde: a) ein ernsthaftes Interesse der Gemeinde zu wahren, Deshalb ist nach Vertragsabschluß beim Notar die sogenannte Bodenverkehrsgenehmigung (Verzichtserklärung der Kommune auf das gesetzliche Vorkaufsrecht) bei der Gemeinde einzuholen und dem Notar vorzulegen. 2. Das im Grundbuch eingetragene Vorkaufsrecht ist das angemeldete Interesse einer Privatperson gegenüber dem Grundstücksbesitzer. Es rangiert nach dem Vorkaufsrecht der Gemeinde.
Belastungen Belastungen auf einem Grundstück können zum einen im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeiten sein; z. B. Wegerecht, Kanalleitungsrecht. Weitere Belastungen sind Baulasten,
die sich aus Abstandsflächen der Nachbarbebauung auf
dem Grundstück ergeben. Diese sind im Baulastenverzeichnis
festgeschrieben. |
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