bauconstruct Logo
Portrait
Leistungen
Links
Angebot
Wissenswertes
Grundstück
Definitionen
Grundbuch
Erschließungen
Bebauungsplan
Kontakt

Grundbuchamt

Beim Grundbuchamt wird das Grundbuch geführt. Es ist die amtsrichterliche Erfassung aller Grundstücke beim Amtsgericht, Abteilung Grundbuch (Angaben vom Notar). Das Grundbuch weist drei Abteilungen aus:

1. Abteilung: Hier sind die Eigentumsverhältnisse definiert.

2. Abteilung: Hier sind die Lasten und Beschränkungen der Grundstücke definiert (Wegerecht, Kanalleitungsrecht etc.).

3. Abteilung: Hier sind die finanziellen Lasten eingetragen: Hypothek, Grundschuld etc.

Einsehen dürfen das Grundbuch die Eigentümer und jeder eingetragene berechtigte Gläubiger sowie jeder Interessent mit Darlegung des berechtigten Interesses (Vollmacht des Eigentümers bzw. Gläubigers).

Vorkaufsrecht

Beim Vorkaufsrecht gibt es drei Möglichkeiten:

1. Das Vorkaufsrecht der Gemeinde. Es besteht grundsätzlich für jedes Grundstück und ist in der Regel nicht im Grundbuch eingetragen.

Sinn des Vorkaufsrechtes der Gemeinde:

a) ein ernsthaftes Interesse der Gemeinde zu wahren,
b) mögliche Wucherpreise zu verhindern.

Deshalb ist nach Vertragsabschluß beim Notar die sogenannte Bodenverkehrsgenehmigung (Verzichtserklärung der Kommune auf das gesetzliche Vorkaufsrecht) bei der Gemeinde einzuholen und dem Notar vorzulegen.

2. Das im Grundbuch eingetragene Vorkaufsrecht ist das angemeldete Interesse einer Privatperson gegenüber dem Grundstücksbesitzer. Es rangiert nach dem Vorkaufsrecht der Gemeinde.


3. Das nicht im Grundbuch eingetragene Vorkaufsrecht besteht aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Grundstücksbesitzer und privatem Interessenten (Option). Es rangiert nach dem im Grundbuch eingetragenen Vorkaufsrecht. Das vom Käufer nicht beachtete Vorkaufsrecht der Kommune kann große Schwierigkeiten verursachen. Es gilt noch zwei Monate nach Abschluß des Kaufvertrages. Im gegebenen Fall muss der Käufer das neu erworbene Grundstück wieder an die Gemeinde abtreten. Die Gemeinde zahlt aber nur den Verkehrswert.

Belastungen

Belastungen auf einem Grundstück können zum einen im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeiten sein; z. B. Wegerecht, Kanalleitungsrecht.

Weitere Belastungen sind Baulasten, die sich aus Abstandsflächen der Nachbarbebauung auf dem Grundstück ergeben. Diese sind im Baulastenverzeichnis festgeschrieben.


 
Kontaktzur Homepagezum SeitenanfangSitemap   www.bauconstruct.de - Wittestr. 49 - 13509 Berlin - Tel.: 030 30874099 Design by ultracolor